Fachbeitrag · Regulatorik · Themenreihe Intralogistik-Trends 2027 · Teil 1

EU-Maschinenverordnung 2027

Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Verordnung (EU) 2023/1230 – verbindlich und EU-weit einheitlich. Was sich für Förder- und Sortieranlagen ändert, was bei Retrofit als „wesentliche Veränderung" gilt und wie KI in Maschinen seit dem Digital Omnibus eingeordnet wird.

Gilt ab 20.01.2027 Neuanlage & Bestand Retrofit & wesentliche Veränderung KI & Cybersicherheit
Stand: Herbst 2026 · Lesezeit ca. 12 Minuten · Keine Rechtsberatung

Einordnung

Aus der Richtlinie wird eine Verordnung –
und das Regelwerk wird digitaler.

Fast 20 Jahre lang war die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die Grundlage für CE-Kennzeichnung und Maschinensicherheit in Europa. Am 20. Januar 2027 wird sie durch die EU-Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 abgelöst. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – ohne nationale Umsetzung und ohne weitere Übergangsfrist für neu in Verkehr gebrachte Maschinen.

Viele Grundprinzipien bleiben: Risikobeurteilung, technische Dokumentation, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung. Neu ist vor allem der Blick auf Software, Vernetzung und KI – also genau auf die Themen, die moderne Förder- und Sortieranlagen prägen. Hinzu kommt eine EU-weit einheitliche Regelung, wann ein Umbau zur „wesentlichen Veränderung" wird.

Für Betreiber von Lager- und Distributionszentren ist das vor allem bei drei Anlässen relevant: bei der Neuanlage, bei der Erweiterung und beim Retrofit einer bestehenden Anlage.

Das Wichtigste in Kürze
  • Stichtag 20.01.2027: Neu in Verkehr gebrachte Maschinen müssen die Maschinenverordnung erfüllen.
  • Bestandsschutz: Maschinen, die vorher nach Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, bleiben zulässig.
  • Retrofit mit Folgen: Wer eine Maschine wesentlich verändert, übernimmt Herstellerpflichten.
  • Neu im Fokus: Cybersicherheit, Software als Sicherheitsbauteil, selbstlernende Systeme.
  • KI in Maschinen: Seit Juli 2026 läuft die Regelung über die Maschinenverordnung – konkrete KI-Anforderungen folgen erst mit delegierten Rechtsakten ab August 2028.
20.01.2027
Anwendungsbeginn der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230
6 Kat.
Kategorien in Anhang I Teil A mit Pflicht zur benannten Stelle (Art. 25 Abs. 2) – klassische Fördertechnik gehört nicht dazu
10 Jahre
Aufbewahrung von technischen Unterlagen und Konformitätserklärung (Art. 10)
02.08.2028
vorgesehener Start sektorspezifischer KI-Anforderungen für Maschinen

Die wichtigsten Änderungen

Sechs Neuerungen, die Förder-
und Sortieranlagen betreffen.

Verordnung statt Richtlinie

Die Maschinenverordnung gilt unmittelbar in allen EU-Staaten; eine nationale Umsetzung entfällt. Der Wortlaut ist damit einheitlich – Auslegungsfragen bleiben aber, etwa über Leitfäden, noch ausstehende harmonisierte Normen und die Praxis der Marktüberwachung.

Cybersicherheit wird Pflicht

Neu ist der „Schutz gegen Korrumpierung" (Anhang III Nr. 1.1.9): Angeschlossene Systeme oder Fernzugriffe dürfen nicht zu gefährlichen Situationen führen. Steuerungen müssen auch vorhersehbaren böswilligen Eingriffen standhalten (Nr. 1.2.1). Details unten im Abschnitt Cybersicherheit.

Software als Sicherheitsbauteil

Software kann künftig ausdrücklich ein Sicherheitsbauteil sein. Wer Sicherheitsfunktionen über Software abbildet, muss diese in Risikobeurteilung und Dokumentation entsprechend behandeln.

Selbstlernende Systeme

Sicherheitsbauteile und eingebettete Systeme mit selbstentwickelndem Verhalten auf Basis von maschinellem Lernen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, stehen in Anhang I Teil A Nr. 5 und 6 – mit verpflichtender benannter Stelle (Art. 25 Abs. 2). Für Maschinen außerhalb von Anhang I bleibt die interne Fertigungskontrolle (Modul A, Art. 25 Abs. 4).

Digitale Betriebsanleitung

Betriebsanleitungen dürfen erstmals digital bereitgestellt werden, etwa über einen Code an der Maschine. Auf Wunsch des Kunden muss weiterhin eine Papierfassung geliefert werden.

Wesentliche Veränderung definiert

Erstmals ist EU-weit festgelegt, wann ein physischer oder digitaler Umbau als wesentliche Veränderung gilt (Art. 3 Nr. 16) – und dass derjenige, der sie vornimmt, die Pflichten eines Herstellers übernimmt (Art. 18).

Praxis

Was die Verordnung für Hänge-
fördertechnik und Sorter bedeutet.

Eine Förder- und Sortieranlage ist selten eine einzelne Maschine. Meist besteht sie aus Förderstrecken, Sortern, Puffern, Arbeitsstationen, Steuerung und Schnittstellen zu WMS und ERP – verbunden zu einer Gesamtheit von Maschinen im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. d: Maschinen oder unvollständige Maschinen, die so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren. Für diese Gesamtheit sind Risikobeurteilung, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung erforderlich.

Mit der Maschinenverordnung rücken dabei zwei Aspekte stärker in den Mittelpunkt: die Schnittstellen zwischen den Gewerken und die digitale Seite der Anlage. Wer liefert welche Komponente, wer verantwortet die Gesamtheit, und wie sind Steuerung und Netzwerkzugänge abgesichert? Diese Fragen sollten in jedem Projekt früh geklärt werden – idealerweise schon in der Angebotsphase.

Unvollständige Maschinen – etwa ein Förderabschnitt, der erst im Zusammenspiel mit anderen Gewerken seine Funktion erfüllt – werden mit einer EU-Einbauerklärung (Anhang V Teil B) und einer Montageanleitung (Anhang XI) geliefert (Art. 11). Sie tragen kein CE-Zeichen. Die Verantwortung für die sichere Gesamtheit liegt bei dem, der sie zusammenführt – unten mehr dazu.

Förder- und Sortieranlage als Gesamtheit von Maschinen – Distributionszentrum Pikeur und Eskadron
Gesamtheit von MaschinenFörderstrecken, Sorter, Puffer und Stationen bilden gemeinsam eine Anlage – hier das Distributionszentrum von Pikeur & Eskadron.
Neuanlage ab 20. Januar 2027

Wird die Anlage nach dem Stichtag in Verkehr gebracht bzw. in Betrieb genommen, gelten die Anforderungen der Maschinenverordnung – inklusive Cybersicherheit und neuer Dokumentationsvorgaben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens, nicht der Vertragsabschluss.

Projekte über den Stichtag hinweg

Bei Anlagen, deren Fertigstellung rund um den Jahreswechsel 2026/2027 liegt, sollte früh festgelegt werden, nach welchem Regelwerk bewertet wird. Praxistipp (keine ausdrücklich in der Verordnung vorgesehene Option): Manche Hersteller nutzen bei unsicherem Zeitpunkt eine kombinierte EG-/EU-Konformitätserklärung. Das sollte mit allen Beteiligten abgestimmt werden.

Bestandsanlage vor 2027

Anlagen, die rechtmäßig nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, müssen nicht nachgerüstet werden. Die Pflichten des Arbeitsschutzes für den Betrieb bleiben davon unberührt. Relevant wird die neue Verordnung erst bei einer wesentlichen Veränderung.

Wer verantwortet die Gesamtheit? Drei typische Konstellationen

Bei Anlagen mit mehreren Gewerken – Fördertechnik, Sorter, Packstationen, Steuerung, IT – ist das oft der eigentliche Streitpunkt. Die Verordnung beantwortet ihn nicht pauschal; er sollte vertraglich geregelt sein, bevor das erste Gewerk geliefert wird.

Generalunternehmer oder Integrator

Ein Lieferant übernimmt die Gesamtheit: Er führt die Gewerke zusammen, erstellt die Risikobeurteilung der Gesamtanlage, stellt die EU-Konformitätserklärung aus und bringt das CE-Zeichen an. Die übrigen Gewerke liefern ihm vollständige oder unvollständige Maschinen zu.

Betreiber als Hersteller der Gesamtheit

Vergibt der Betreiber die Gewerke einzeln und führt sie selbst zusammen, kann er Hersteller der Gesamtheit werden – mit allen Pflichten nach Art. 10. Das wird in der Praxis häufig unterschätzt.

Erweiterung einer bestehenden Gesamtheit

Wird eine neue Maschine mit einer Bestandsanlage verkettet, entsteht unter Umständen eine neue oder veränderte Gesamtheit. Ob die gesamte Anlage oder nur der betroffene Teil neu zu bewerten ist, ergibt sich aus der Risikobeurteilung (Art. 18).

Cybersicherheit

Was „Schutz gegen Korrumpierung"
für vernetzte Anlagen bedeutet.

Anhang III Nr. 1.1.9 verlangt, dass der Anschluss anderer Einrichtungen – direkt oder per Fernzugriff – nicht zu einer gefährlichen Situation führt. Hardware, die für den Zugriff auf sicherheitsrelevante Software wichtig ist, muss gegen unbeabsichtigte und vorsätzliche Korrumpierung geschützt sein, und Eingriffe müssen nachvollziehbar erfasst werden. Nr. 1.2.1 fordert Steuerungen, die auch vorhersehbaren böswilligen Versuchen Dritter standhalten. Für Anlagen mit WMS-, ERP- oder Fernwartungsanbindung hilft eine klare Trennung:

Konstruktiv – Aufgabe des Herstellers
  • Sicherheitsfunktionen (z. B. Not-Halt, Zugangsverriegelung) so auslegen, dass Daten aus WMS oder ERP sie nicht aushebeln können
  • Sicherheitsrelevante Software und Parameter identifizieren und gegen unbefugte Änderung schützen
  • Zugriffe und Änderungen an sicherheitsrelevanten Komponenten protokollierbar machen
  • Fernwartungszugänge so gestalten, dass kein gefährlicher Zustand ausgelöst werden kann
Organisatorisch – Aufgabe des Betreibers
  • Netzwerkzugänge, Benutzerkonten und Passwörter verwalten
  • Updates nach Vorgaben des Herstellers einspielen und dokumentieren
  • Fernwartung nur über freigegebene, kontrollierte Verbindungen zulassen
  • Änderungen an der IT-Anbindung vorab auf Auswirkungen auf die Anlage prüfen
! Für vernetzte Produkte mit digitalen Elementen kann zusätzlich der Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) relevant werden. Er ist eigenständig zu prüfen und nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Retrofit & Erweiterung

Wann ein Umbau zur
„wesentlichen Veränderung" wird.

Die Maschinenverordnung definiert eine wesentliche Veränderung als vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen, durch die eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko steigt – und die deshalb zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordert.

Wer eine solche Veränderung vornimmt, gilt für den veränderten Teil bzw. die betroffene Gesamtheit als Hersteller – mit Konformitätsbewertung, Dokumentation und CE-Kennzeichnung. Das kann den Betreiber selbst treffen, wenn er Umbauten in Eigenregie durchführt. Ob eine Veränderung wesentlich ist, hängt immer vom Einzelfall und von der Risikobeurteilung ab.

Orientierung – kein Entscheidungsbaum
Tendenziell unkritisch
Genauer prüfen
Antrieb oder Weiche gleicher Bauart und Leistung tauschen
Neue Übergabestellen, Weichen oder Ebenen
Vom Hersteller vorgesehene Streckenerweiterung
Höhere Takte, Geschwindigkeiten oder Lasten
Neue Sortierziele oder WMS-Logik
Änderungen an Not-Halt oder Schutzeinrichtungen
Wartung und Instandsetzung
Verkettung mit Sorter, Robotik oder Packlinie

Auch die linke Spalte ist kein Freibrief: Gleichwertiger Ersatz oder eine vorgesehene Erweiterung kann wesentlich werden, wenn sich dabei Last, Geschwindigkeit oder eine Sicherheitsfunktion ändert. Maßgeblich ist immer die Risikobeurteilung.

So gehen Sie bei einem Umbau vor

  • 1
    Veränderung beschreiben
    Was wird physisch oder digital verändert – Strecke, Sorter, Steuerung, Software, Schnittstellen?
  • 2
    Risikobeurteilung durchführen
    Entstehen neue Gefährdungen oder steigen bestehende Risiken?
  • 3
    Schutzmaßnahmen bewerten
    Reichen die vorhandenen Maßnahmen aus, oder sind zusätzliche erforderlich?
  • 4
    Rolle und Pflichten klären
    Liegt eine wesentliche Veränderung vor, greifen Herstellerpflichten – wer übernimmt sie?
  • 5
    Nachvollziehbar dokumentieren
    Auch das Ergebnis „keine wesentliche Veränderung" sollte begründet festgehalten werden.

Praxisbeispiele

Vier typische Umbauten an
Hängeförder- und Sortieranlagen.

Die folgenden Beispiele zeigen, worauf es bei der Bewertung ankommt. Sie ersetzen keine Risikobeurteilung – dieselbe Maßnahme kann je nach Anlage unterschiedlich zu bewerten sein.

Verkettung

Pufferstrecke an bestehenden Sorter anbinden

Ein OMNIFLO-Puffer wird vor einen vorhandenen ILS-2100-Sorter gesetzt. Es entstehen neue Übergabestellen, die Steuerung muss beide Systeme koordinieren. Genau prüfen: Neue Gefährdungen an den Übergaben und eine veränderte Gesamtheit sind wahrscheinlich.

Leistung

Takt oder Fördergeschwindigkeit erhöhen

Für mehr Durchsatz in der Peak Season wird die Geschwindigkeit angehoben. Bewegte Träger haben dann mehr Energie, Brems- und Nachlaufwege ändern sich. Genau prüfen, vor allem wenn die neuen Werte außerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Parameter liegen.

Software

Steuerungssoftware aktualisieren

Neue Sortierziele oder eine geänderte Auftragslogik aus dem WMS berühren die Sicherheitsfunktionen in der Regel nicht. Anders bei Änderungen an Not-Halt, Zugangsverriegelung oder Sicherheitssteuerung. Entscheidend ist, ob sicherheitsrelevante Software betroffen ist.

KI

Personenerkennung an einer Übergabestation

Eine KI-gestützte Kamera soll Personen im Gefahrenbereich erkennen und die Anlage stoppen. Damit übernimmt sie eine Sicherheitsfunktion. Arbeitet sie mit selbstlernendem Verhalten, kann Anhang I Teil A Nr. 5 oder 6 greifen – mit benannter Stelle.

Wenn Sie nach einem Umbau Hersteller werden

Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, übernimmt nach Art. 18 die Pflichten des Herstellers – für die veränderte Maschine oder, wenn sich der Umbau laut Risikobeurteilung nur auf einen Teil der Gesamtheit auswirkt, für diesen Teil. Diese Pflichten gelten ohne Abschläge, auch wenn das Unternehmen sonst „nur" Betreiber ist.

Die Einhaltung überwachen die nationalen Marktüberwachungsbehörden. Sie können technische Unterlagen anfordern, bei sicherheitsrelevanter Software gegebenenfalls auch Quellcode oder Programmierlogik. Die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten fest (Art. 50); sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und können bei schweren Verstößen strafrechtlich sein.

Pflichten im Überblick
  • Risikobeurteilung für die veränderte Maschine bzw. Gesamtheit
  • Technische Unterlagen nach Anhang IV, 10 Jahre aufbewahren (Art. 10)
  • Konformitätsbewertung nach Art. 25 – außerhalb von Anhang I meist interne Fertigungskontrolle (Modul A)
  • Benannte Stelle nur bei Anhang I Teil A, bei Teil B unter Umständen
  • EU-Konformitätserklärung (Art. 21), CE-Kennzeichnung und Betriebsanleitung

KI & Maschinen

KI in Förderanlagen: Was der
Digital Omnibus geändert hat.

Mit der Verordnung (EU) 2026/1744 – dem Digital Omnibus zur KI, in Kraft seit 27. Juli 2026 – hat die EU das Zusammenspiel von AI Act und Maschinenverordnung neu geordnet. Die Maschinenverordnung wurde im Anhang I des AI Act von Abschnitt A nach Abschnitt B verschoben. Damit ändert sich vor allem die Regelungsroute: Die materiellen Anforderungen an KI in Maschinen sollen künftig sektorspezifisch über die Maschinenverordnung kommen, parallele Pflichten aus beiden Regelwerken sollen weitgehend entfallen.

Die konkreten Anforderungen stehen allerdings noch nicht fest: Die EU-Kommission soll sie über delegierte Rechtsakte zu Anhang III der Maschinenverordnung festlegen; sie sollen ab dem 2. August 2028 gelten. Bis dahin ist die Neuordnung ein Rahmen, keine abschließende Pflichtenliste. Für Hochrisiko-KI-Systeme, die allein aufgrund ihres Einsatzzwecks nach Anhang III des AI Act eingestuft werden, bleibt der 2. Dezember 2027 maßgeblich.

Für die Intralogistik ist eine Klarstellung besonders relevant: KI-Systeme, die ausschließlich der Leistungsoptimierung, Automatisierung oder Qualitätskontrolle ohne Sicherheitsbezug dienen, gelten grundsätzlich nicht als Sicherheitsbauteile. Eine KI, die Auftragsreihenfolgen im WMS optimiert, ist damit anders zu bewerten als eine KI, die eine Personenerkennung an einem Gefahrenbereich übernimmt. Die Rückausnahme greift, wenn ein Ausfall oder eine Fehlfunktion der Optimierungs-KI die Gesundheit und Sicherheit von Personen gefährden würde – entscheidend ist also die Funktion, nicht die Technik.

ILS 2100 Hängeträger mit Barcode-Identifikation – Datenbasis für WMS und KI
Daten aus dem MaterialflussBarcode-Identifikation am ILS 2100: Optimierungs-KI im WMS nutzt solche Daten – ohne selbst Sicherheitsfunktionen zu übernehmen.
Einordnung in der Praxis
  • Eher unkritisch: KI für Auftragspriorisierung, Durchsatzoptimierung oder Prognosen im WMS – ohne Einfluss auf Sicherheitsfunktionen.
  • Genau prüfen: KI, deren Ausfall oder Fehlfunktion Personen gefährden könnte – etwa bei Schutz- oder Überwachungsfunktionen.
  • Dokumentieren: Zweckbestimmung, Ausfallfolgen und spätere Änderungen oder Nachtrainings nachvollziehbar festhalten.
! Mehr zur Rolle von KI im Materialfluss lesen Sie in Trend 1 der Übersicht – ein vertiefender Beitrag zu Agentic AI im Lager ist in Vorbereitung.

Checkliste für Betreiber

Sieben Punkte, die Sie vor dem
nächsten Anlagenprojekt klären sollten.

  1. Zeitplan prüfenWird die Anlage oder Erweiterung vor oder nach dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht? Danach richtet sich das anzuwendende Regelwerk.
  2. Verantwortung für die Gesamtheit festlegenWer führt die Gewerke zusammen und übernimmt Risikobeurteilung, Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung der Gesamtanlage?
  3. Schnittstellen definierenMechanische, elektrische und datentechnische Übergaben zwischen Förderstrecke, Sorter, Stationen und IT-Systemen eindeutig beschreiben.
  4. Cybersicherheit einplanenNetzwerkzugänge, Fernwartung und Anbindung an WMS/ERP so gestalten, dass sicherheitsrelevante Funktionen geschützt sind.
  1. Bestehende Anlagen erfassenWelche Anlagenteile wurden wann in Verkehr gebracht? Liegen Konformitätserklärungen und Dokumentation vollständig vor?
  2. Umbauten bewertenGeplante Erweiterungen und Retrofits vorab darauf prüfen, ob eine wesentliche Veränderung vorliegen könnte.
  3. KI-Einsatz einordnenFür jede KI-Anwendung dokumentieren, ob sie Sicherheitsfunktionen berührt – und Änderungen über die Lebensdauer nachverfolgen.
! Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick (Stand Herbst 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind der Verordnungstext, harmonisierte Normen sowie die Bewertung im konkreten Einzelfall.

Ansatz von SCHÖNENBERGER Systeme

Sicherheit von Anfang an mitplanen –
statt nachträglich prüfen.

SCHÖNENBERGER Systeme entwickelt und fertigt Hängefördertechnik seit 1977 in Landsberg am Lech – mit über 2.000 installierten Anlagen weltweit. Als Hersteller sind wir für die Konformität unserer Anlagen verantwortlich und arbeiten mit einem nach DIN EN ISO 9001:2015 zertifizierten Qualitätsmanagementsystem.

Ein zertifiziertes Qualitätsmanagement schreibt die Maschinenverordnung für die meisten Maschinen nicht vor – es ist unsere eigene Arbeitsweise. Unsere Qualitätspolitik folgt dabei dem Grundsatz: Fehlervermeidung hat Vorrang vor Fehlererkennung. In der Projektarbeit bedeutet das für uns, Sicherheit, Schnittstellen und Dokumentation schon in der Planungsphase mit dem Kunden abzustimmen – nicht erst am Projektende.

Gerade bei Retrofit-Projekten, einem Kerngeschäft von SCHÖNENBERGER Systeme, lohnt sich diese frühe Abstimmung: Welche Anlagenteile bleiben, welche werden ersetzt, und wie wirkt sich der Umbau auf die Gesamtheit aus?

Projekt mit uns besprechen
Was Sie von uns erwarten können
  • Zertifiziertes Qualitätsmanagement nach DIN EN ISO 9001:2015
  • Beratung, Planung und Simulation aus einer Hand
  • Langjährige Erfahrung mit Retrofit im laufenden Betrieb
  • Mitarbeiterschulung als fester Projektbestandteil
  • Persönliche Ansprechpartner in Deutschland
Trolleylose Fördertechnik CPC von SCHÖNENBERGER Systeme
CPC FördersystemeTrolleylose Fördertechnik für druckfreien Transport und Sortierung
OMNIFLO Trolley-System in der Bekleidungslogistik von Bugatti
OMNIFLO bei BugattiMehrebenentransport im bestehenden Logistikzentrum
Sortierkreisel des ILS Taschensorters bei Pikeur und Eskadron
ILS TaschensorterSortierung von Hänge- und Liegeware in einem System

FAQ

Häufige Fragen zur
Maschinenverordnung 2027.

Ab wann gilt die neue EU-Maschinenverordnung?
Die Verordnung (EU) 2023/1230 ist seit Juli 2023 in Kraft und gilt verbindlich ab dem 20. Januar 2027. Ab diesem Tag müssen neu in Verkehr gebrachte Maschinen ihre Anforderungen erfüllen; die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG tritt außer Kraft.
Müssen bestehende Förderanlagen nachgerüstet werden?
Nein. Anlagen, die vor dem 20. Januar 2027 rechtmäßig nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht wurden, genießen Bestandsschutz. Die neue Verordnung wird relevant, wenn eine Anlage wesentlich verändert wird. Die Pflichten des Arbeitsschutzes für den sicheren Betrieb gelten unabhängig davon.
Was ist eine wesentliche Veränderung nach der Maschinenverordnung?
Eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen, durch die eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko steigt und die zusätzliche Schutzmaßnahmen erfordert. Wer eine solche Veränderung vornimmt, übernimmt die Pflichten eines Herstellers (Art. 3 Nr. 16 und Art. 18). Die Bewertung erfolgt im Einzelfall über die Risikobeurteilung.
Was bedeutet die Maschinenverordnung für Retrofit-Projekte?
Bei jedem Retrofit sollte vorab geprüft werden, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt. Ist das der Fall, sind für den veränderten Teil bzw. die betroffene Gesamtheit Konformitätsbewertung, Dokumentation und CE-Kennzeichnung nach der neuen Verordnung erforderlich. Eine frühe Abstimmung mit dem Hersteller der Fördertechnik schafft hier Klarheit.
Wie wird KI in Maschinen seit dem Digital Omnibus geregelt?
Mit der Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026, wurde die Maschinenverordnung im AI Act nach Anhang I Abschnitt B verschoben. Die konkreten KI-Anforderungen für Maschinen sollen über delegierte Rechtsakte ab dem 2. August 2028 gelten; bis dahin steht der Rahmen, nicht die abschließende Pflichtenliste. KI, die ausschließlich der Leistungsoptimierung oder Automatisierung ohne Sicherheitsbezug dient, gilt grundsätzlich nicht als Sicherheitsbauteil.
Brauchen Hängeförder- und Sortieranlagen eine benannte Stelle?
In der Regel nicht. Klassische Förder- und Sortiertechnik steht nicht in Anhang I der Maschinenverordnung; der Hersteller bewertet die Konformität selbst über die interne Fertigungskontrolle (Modul A, Art. 25 Abs. 4). Anders ist es, wenn Sicherheitsfunktionen über selbstlernende KI-Systeme realisiert werden (Anhang I Teil A Nr. 5 und 6) – dann ist eine benannte Stelle einzubeziehen.
Darf die Betriebsanleitung künftig digital bereitgestellt werden?
Ja. Die Maschinenverordnung erlaubt digitale Betriebsanleitungen, etwa über einen Code an der Maschine. Auf Wunsch des Kunden muss beim Kauf weiterhin eine Papierfassung kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Quellen: Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (EUR-Lex), insbesondere Art. 3 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 16, Art. 10, 11, 18, 21, 25, 50, Anhang I, III (Nr. 1.1.9, 1.2.1), IV, V und XI · Anhang I zitiert nach der Fassung vom 29.06.2023 – vor Projektentscheidungen die aktuelle konsolidierte Fassung prüfen · Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus zur KI), in Kraft seit 27.07.2026 · Taylor Wessing: Sicherheitsbauteile und Maschinen unter dem AI Omnibus (10.09.2026) · IHK: Neue Maschinenverordnung – schon jetzt darauf vorbereiten (07/2026) · DOCUFY: Maschinenrichtlinie & Maschinenverordnung 2027 (09/2026). Alle Angaben ohne Gewähr; Stand Herbst 2026.

Themenreihe Intralogistik-Trends 2027

Weiterlesen.

Übersicht
Intralogistik-Trends 2027: Die 8 wichtigsten Entwicklungen

Von Agentic AI über Physical AI bis Retrofit – alle Trends im kompakten Überblick.

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EU-Maschinenverordnung 2027: Was sich für Förderanlagen ändert

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Retouren & Vernichtungsverbot: Textillogistik unter neuen Regeln

Rückläufer schneller wieder verfügbar machen.

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Teil 3 · Brownfield
Retrofit von Hängefördertechnik im laufenden Betrieb

Planung, Ablauf und typische Stolpersteine.

In Vorbereitung

Neuanlage · Erweiterung · Retrofit

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